Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrags und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (Vollzug der Auflassung) vergeht in aller Regel etwas Zeit. Damit sich der Käufer dahingehend absichert, dass der Verkäufer das Grundstück nicht zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft, wird die Auflassung im Grundbuch vorgemerkt (die sogenannte Auflassungsvormerkung).

Die im Kaufvertrag vereinbarte Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch sobald der Kaufpreis bezahlt wurde. Somit ist der Käufer der neue, im Grundbuch eingetragene, Eigentümer des Grundstücks.

Die Baumassenzahl gibt das Verhältnis der maximal zulässigen Rauminhalte in Relation zur Grundstücksfläche an und ist in § 21 BauNOV geregelt.

Anhand der Bauvorlagen beurteilt die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Sie werden gemeinsam mit dem Bauantrag eingereicht. Welche Unterlagen dies genau sind, ist in der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Je nach Bundesland werden hierbei beispielsweise folgende Unterlagen gefordert:

Auszug aus dem Katasterwerk
Bauzeichnungen
Baubeschreibung
Nachweis des Brandschutzes
Angaben über die gesicherte Erschließung
ggf. Nachweis der Standsicherheit
etc.

Unter einer Annuität versteht man Zahlungen, die regelmäßig (in gleichen Abständen) in gleichbleibender Höhe geleistet werden.

Art und Maß der baulichen Nutzung sind wesentliche Einflussfaktoren auf den Wert eines Grundstücks.

Die Art der baulichen Nutzung ist unter § 1 im ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Die Art der baulichen Nutzung gibt Auskunft darüber, ob es sich beispielsweise für die im Flächennutzungsplan für die Bebauung vorgesehenen Flächen um Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen oder gewerbliche Bauflächen handelt.

Kleinsiedlungsgebiete (WS)
Reine Wohngebiete (WR)
Allgemeine Wohngebiete (WA)
Mischgebiete (MI)
Gewerbegebiete (GE)
etc.

Die genauen Beschreibungen der einzelnen Gebiete sind in den §§ 2 ff. BauNOV zu finden.

Das Maß der baulichen Nutzung ist im zweiten Abschnitt in den §§ 16 ff. BauNOV geregelt. Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

der Grundflächenzahl (GRZ) oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
der Geschossflächenzahl (GFZ) oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl (BMZ) oder der Baumasse,
der Zahl der Vollgeschosse,
der Höhe baulicher Anlagen.

 

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