Zwischen der Beurkundung des Kaufvertrags und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (Vollzug der Auflassung) vergeht in aller Regel etwas Zeit. Damit sich der Käufer dahingehend absichert, dass der Verkäufer das Grundstück nicht zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft, wird die Auflassung im Grundbuch vorgemerkt (die sogenannte Auflassungsvormerkung).
Die im Kaufvertrag vereinbarte Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung und Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch sobald der Kaufpreis bezahlt wurde. Somit ist der Käufer der neue, im Grundbuch eingetragene, Eigentümer des Grundstücks.