Das Vorkaufsrecht ermöglicht es dem Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verkäufer die Sache an einen Dritten veräußert hat. Der Verkäufer wird in diesem Fall „Verpflichteter“ genannt. Es wird zwischen dem dinglichen und dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht unterschieden.