Als Bewirtschaftungskosten sind, gemäß § 19 ImmoWertV, die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Darunter sind
■ die Verwaltungskosten
■ die Instandhaltungskosten
■ das Mietausfallwagnis
■ die Betriebskosten
zu verstehen. Hier werden allerdings nur diejenigen Betriebskosten berücksichtigt, die nicht durch Umlagen auf den Mieter (wie z. B. Erbpachtzinsen, Darlehenszinsen, etc.) gedeckt sind.