Abschreibung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzungen (AfA) kann steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage (ohne Grundstück) auf die Nutzungsdauer verteilt.

Die entsprechende Abschreibungsdauer kann den AfA-Tabellen entnommen werden, die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht werden.

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden gilt nach § 7 Abs. 4 EStG eine Abschreibung in Höhe von 2 % und somit einer Abschreibungsdauer von 50 Jahren.

Wohngebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, dürfen nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2,5 % abgeschrieben werden, was einer Abschreibungsdauer von 40 Jahren entspricht.

Zu beachten ist, dass im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung die Afa zeitanteilig geltend gemacht wird.