INNOVERTA Immobilienmakler aus Memmingen informiert über das neue Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Gebäudemodernisierungs­gesetz

Aus dem GEG wird das GModG

Am 29. Juli 2026 sind weite Teile des neuen Gesetzes in Kraft getreten.

Umgangssprachlich wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Heizungsgesetz bezeichnet. Daraus entstand nun das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungs­gesetz beschlossen und der Bundesrat hat diesem zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz am 29. Juli 2026 weitestgehend in Kraft getreten. 

Was hat sich geändert?

Im Wesentlichen geht es darum, dass die §§ 71 und 72 des bisherigen GEG wegfallen. Es entfällt die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energien. Auch die Pflicht zum Austausch für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, entfällt. Künftig soll es den Gebäudeeigentümern überlassen werden, für welche Art der Heizung sie sich entscheiden und der Einbau von Öl- und Gasheizungen in Bestandsgebäuden ist wieder möglich. Damit einher geht allerdings auch die Verpflichtung, dass bei Heizungsanlagen die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden, die Brennstoffe ab dem Jahr 2029 einen steigenden Anteil an CO²-neutralen Brennstoffen enthalten. Dies regelt die sogenannte Biotreppe.

Grüngas-/Grünheizölquote - § 42a

Diese soll in einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz eingeführt werden. Hierbei sollen die Inverkehrbringer von Gas, Heizöl und Flüssiggas verpflichtet werden, diese ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.

Solarthermie und Wärmerückgewinnung - § 43

Das neue Gesetz sieht vor, dass Vorgaben die sich aus dem Betrieb einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas ergeben, auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage oder einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden können.

Solarpflicht - § 106

Ab dem Januar 2027 sind Solarenergieanlagen verpflichtend auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m². Die Solarpflicht wird in den folgenden Jahren weiter ausgedehnt und gilt ab dem Jahr 2030 auch für neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen.

Mieterschutz und Kostenverteilung in Bestandsgebäuden - § 5a

Die Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage in bestehenden Wohngebäuden, welche mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird soll jeweils zur Hälfte von Mietern und Vermietern getragen werden. Zu diesen Kosten zählen die Gasnetzentgelte, CO²-Abgaben sowie anteilige Kosten der verpflichtenden Brennstoffanteile laut Biotreppe.

Nullemissionsgebäude - § 10 und § 10a

Es handelt sich um Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen, keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigen, keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursachen und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgas­emissionen verursachen. Die Vorgabe gilt ab Januar 2028 zunächst für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden. Ab Januar 2030 gilt diese Regelung für alle Neubauten.

Gebäudeautomatisierung - § 56

Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt benötigen ab dem Jahr 2030 ein System zur Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung.

 

Rechtlicher Hinweis: Wir Informieren Sie auf unseren Seiten gerne über das aktuelle Geschehen. Unsere Beiträge stellen jedoch keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall dar. Im konkreten Einzelfall ist es daher unerlässlich, dass Sie sich entsprechend von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten lassen.

 

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