Hierbei handelt es sich gemäß § 5 ImmoWertV um Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

Dem Rohertrag liegt üblicherweise die jährliche Netto-Kaltmiete zugrunde. Zum Rohertrag gehören daher keine Betriebskosten (unabhängig davon, ob sie auf den Mieter umlegbar sind, oder nicht). Betriebskosten die nicht auf den Mieter umgelegt werden können, werden vom Rohertrag abgezogen und vermindern damit den Reinertrag.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht es dem Vorkaufsberechtigten, eine Sache zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen der Verkäufer die Sache an einen Dritten veräußert hat. Der Verkäufer wird in diesem Fall „Verpflichteter“ genannt. Es wird zwischen dem dinglichen und dem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht unterschieden.

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